Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
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(1) 1Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
§ 985Herausgabeanspruch
§ 986Einwendungen des Besitzers
§ 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991Haftung des Besitzmittlers
§ 992Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993Haftung des redlichen Besitzers
§ 994Notwendige Verwendungen
§ 995Lasten
§ 996Nützliche Verwendungen
§ 997Wegnahmerecht
§ 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000Zurückbehaltungs-
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
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recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis