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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
Alte Fassung
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1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§ 1012- § 1017 (weggefallen)
§ 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020Schonende Ausübung
§ 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023Verlegung der Ausübung
§ 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028Verjährung
§ 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers
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