Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
§ 1012- § 1017 (weggefallen)
§ 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020Schonende Ausübung
§ 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023Verlegung der Ausübung
§ 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028Verjährung
§ 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Neu Gesamtansicht