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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
Alte Fassung
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Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 |