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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 1 - Grundsatz (§ 1569) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |