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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)   
   Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1574
Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. 2Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts21.12.2007BGBl. I S. 3189
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