Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Alte Fassung
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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) 1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. 2Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
§ 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167Erteilung der Vollmacht
§ 168Erlöschen der Vollmacht
§ 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
§ 170Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172Vollmachtsurkunde
§ 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181Insichgeschäft
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