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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Alte Fassung
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(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
§ 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167Erteilung der Vollmacht
§ 168Erlöschen der Vollmacht
§ 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
§ 170Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172Vollmachtsurkunde
§ 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181Insichgeschäft
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