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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts (§§ 1837 - 1848)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1837
Beratung und Aufsicht

(1) 1Das Familiengericht berät die Vormünder. 2Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

(2) 1Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. 3Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

(3) 1Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 (BGBl. I S. 1306), in Kraft getreten am 05.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.07.2012Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts29.06.2011BGBl. I S. 1306
01.09.2009Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
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