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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21.12.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.2021 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) | 21.12.2021 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren | 26.03.2008 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 194Gegenstand der Verjährung
§ 195Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungs-
höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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höchstfristen § 200Beginn anderer Verjährungsfristen § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung