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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1994
Inventarfrist

(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

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