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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013) |
Alte Fassung
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(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 | |
01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
§ 1993Inventarerrichtung
§ 1994Inventarfrist
§ 1995Dauer der Frist
§ 1996Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997Hemmung des Fristablaufs
§ 1998Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999Mitteilung an das Gericht
§ 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001Inhalt des Inventars
§ 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006Eidesstattliche Versicherung
§ 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010Einsicht des Inventars
§ 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
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