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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 2058
Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

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