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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 206
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138
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