Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
§ 2346Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungs-
möglichkeit § 2347Persönliche Anforderungen, Vertretung § 2348Form § 2349Erstreckung auf Abkömmlinge § 2350Verzicht zugunsten eines anderen § 2351Aufhebung des Erbverzichts § 2352Verzicht auf Zuwendungen
Neu Gesamtansicht
möglichkeit § 2347Persönliche Anforderungen, Vertretung § 2348Form § 2349Erstreckung auf Abkömmlinge § 2350Verzicht zugunsten eines anderen § 2351Aufhebung des Erbverzichts § 2352Verzicht auf Zuwendungen