Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 4 - Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
Alte Fassung
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(1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
§ 336Auslegung der Draufgabe
§ 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342Andere als Geldstrafe
§ 343Herabsetzung der Strafe
§ 344Unwirksames Strafversprechen
§ 345Beweislast
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