Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Alte Fassung
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(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
§ 398Abtretung
§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403Pflicht zur Beurkundung
§ 404Einwendungen des Schuldners
§ 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408Mehrfache Abtretung
§ 409Abtretungsanzeige
§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411Gehaltsabtretung
§ 412Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413Übertragung anderer Rechte
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