Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 2Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
§ 398Abtretung
§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403Pflicht zur Beurkundung
§ 404Einwendungen des Schuldners
§ 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408Mehrfache Abtretung
§ 409Abtretungsanzeige
§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411Gehaltsabtretung
§ 412Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413Übertragung anderer Rechte
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