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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 568 - 572) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
§ 568Form und Inhalt der Kündigung
§ 569Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570Ausschluss des Zurückbehaltungs-
rechts § 571Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum § 572Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
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rechts § 571Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum § 572Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung