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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Alte Fassung
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§ 585Begriff des Landpachtvertrags
§ 585aForm des Landpachtvertrags
§ 585bBeschreibung der Pachtsache
§ 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586aLasten der Pachtsache
§ 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
§ 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
§ 590aVertragswidriger Gebrauch
§ 590bNotwendige Verwendungen
§ 591Wertverbessernde Verwendungen
§ 591aWegnahme von Einrichtungen
§ 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
§ 592Verpächterpfandrecht
§ 593Änderung von Landpachtverträgen
§ 593aBetriebsübergabe
§ 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594aKündigungsfristen
§ 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594dTod des Pächters
§ 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594fSchriftform der Kündigung
§ 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596Rückgabe der Pachtsache
§ 596aErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596bRücklassungspflicht
§ 597Verspätete Rückgabe
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