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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
Alte Fassung
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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632Vergütung
§ 632aAbschlagszahlungen
§ 633Sach- und Rechtsmangel
§ 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634aVerjährung der Mängelansprüche
§ 635Nacherfüllung
§ 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637Selbstvornahme
§ 638Minderung
§ 639Haftungsausschluss
§ 640Abnahme
§ 641Fälligkeit der Vergütung
§ 641a(weggefallen)
§ 642Mitwirkung des Bestellers
§ 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644Gefahrtragung
§ 645Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646Vollendung statt Abnahme
§ 647Unternehmer-
pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
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pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte