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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
§ 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632Vergütung
§ 632aAbschlagszahlungen
§ 633Sach- und Rechtsmangel
§ 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634aVerjährung der Mängelansprüche
§ 635Nacherfüllung
§ 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637Selbstvornahme
§ 638Minderung
§ 639Haftungsausschluss
§ 640Abnahme
§ 641Fälligkeit der Vergütung
§ 641a(weggefallen)
§ 642Mitwirkung des Bestellers
§ 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644Gefahrtragung
§ 645Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646Vollendung statt Abnahme
§ 647Unternehmer-
pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
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pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte