Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Alte Fassung
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(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) 1Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
§ 677Pflichten des Geschäftsführers
§ 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
§ 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683Ersatz von Aufwendungen
§ 684Herausgabe der Bereicherung
§ 685Schenkungsabsicht
§ 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
§ 687Unechte Geschäftsführung
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