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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
Alte Fassung
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(1) 1Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. 2Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) 1Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. 2Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 3Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
§ 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794Haftung des Ausstellers
§ 795(weggefallen)
§ 796Einwendungen des Ausstellers
§ 797Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798Ersatzurkunde
§ 799Kraftloserklärung
§ 800Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801Erlöschen; Verjährung
§ 802Zahlungssperre
§ 803Zinsscheine
§ 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806Umschreibung auf den Namen
§ 807Inhaberkarten und -marken
§ 808Namenspapiere mit Inhaberklausel
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