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1Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. 3Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
§ 854Erwerb des Besitzes
§ 855Besitzdiener
§ 856Beendigung des Besitzes
§ 857Vererblichkeit
§ 858Verbotene Eigenmacht
§ 859Selbsthilfe des Besitzers
§ 860Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865Teilbesitz
§ 866Mitbesitz
§ 867Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868Mittelbarer Besitz
§ 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872Eigenbesitz
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