Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. 3Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. 4Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) 1Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. 2Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. 3Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. 4Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
versicherung
Rechtsprechung zu § 19 BNotO
1.230 Entscheidungen zu § 19 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21
Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18
Schadenersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung
- KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18
- BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21
Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen ...
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
- OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
Notarhaftung; Pflichtteilsverzichtsvertrag; Höfeordnung ; Formmangel; ...
- OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
Notarhaftung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei ...
- KG, 28.06.2022 - 9 U 1098/20
Schutzbereich der Einreichenspflicht des Notars aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2024 - III ZR 150/22
Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden ...
- BGH, 25.01.2024 - III ZR 150/22
- BGH, 19.07.2023 - IV ZB 31/22
Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde; ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 19 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 61 (Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 19 (Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 BNotO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 19 III)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 34 S. 1