Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. 2Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. 3In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. 4Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
versicherung
Rechtsprechung zu § 17 BNotO
109 Entscheidungen zu § 17 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14
Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
Dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt aufgrund eines gravierenden ...
- OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
Amtsenthebung eines Notars wegen Beurkundung unzulässiger Maklerklauseln und ...
- BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
- BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17
Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen ...
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09
Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in ...
- OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09
- BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 4/18
Entfernung eines Notars aus dem Amt; Bindungswirkung eines strafgerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17
Disziplinarklage gegen einen Notar: Verwertung von zur Erfüllung der ...
- OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17
- KG, 21.02.2017 - Not 4/16
Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen ...
- BGH, 03.02.2021 - 2 StR 137/20
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (Forderung von ...
§ 17 BNotO in Nachschlagewerken
- § 17 BNotO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 17 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Sicherstellung der Kosten
- § 16 (Ausnahmen von der Abhängigmachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 BNotO:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 4 (Bedürfnis für die Bestellung eines Notars) (zu § 17 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 17 II)
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 140 (Verbot der Gebührenvereinbarung) (zu § 17 I)