Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter (§§ 38 - 46) |
1Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.
Rechtsprechung zu § 38 BNotO
17 Entscheidungen zu § 38 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13
Bestellung eines Notarvertreters
- KG, 04.09.2020 - 9 W 35/19
Amtspflicht zum rechtzeitigen Ansetzen eines Beurkundungstermins
- OLG Köln, 11.06.2018 - 2 VA (Not) 8/17
- BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars; ...
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04
Bestellung eines Notars a.D. als ständiger Vertreter eines Notars
- BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82
Ablehnung des Antrags eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters für ...
- BGH, 22.06.1964 - NotZ 1/64
Gleichzeitige Ausübung des Notaramtes und eines besoldeten Amtes durch einen ...
- OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19
Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in ...
- BGH, 21.03.1977 - NotZ 15/76
Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Zerrüttung der wirtschaftlichen ...