Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Siebter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (§§ 29 - 29b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29b
Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte einschaltet, muss bei der Einschaltung darüber informieren, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen der ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll.

Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 100), in Kraft getreten am 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 29b BORA

2 Entscheidungen zu § 29b BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29b BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
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