Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Achter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§§ 30 - 33)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33

(weggefallen)

Hinweis der Redaktion:

Bisheriger § 33 wurde zum 1. Oktober 2023 § 30.

Aufgehoben durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 08.05.2023 (BRAKMitt. 2023, 245) mit Wirkung vom 01.10.2023.

Rechtsprechung zu § 33 BORA

23 Entscheidungen zu § 33 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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