Bundesverfassungsgerichtsgesetz
V. Teil - Schlußvorschriften (§§ 98 - 107) |
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
1. | das 65. Lebensjahr vollendet hat oder | |
2. | schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
(5) 1Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. 2Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
Fassung aufgrund des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2001 | Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 98 BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 98 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.06.2016 - 1 BvR 1806/14
Versäumnis der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
- VG Regensburg, 02.12.2010 - RO 5 K 09.1350
Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung von tschechischen Grundstücken durch ...
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
Querverweise
Auf § 98 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Richter des Bundesverfassungsgerichts
- § 70 (Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts)