Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
(1) In das Register sind einzutragen
(2) 1Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. 2Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 12 BZRG
9 Entscheidungen zu § 12 BZRG in unserer Datenbank:
- BFH, 07.08.2018 - VII R 24/17
Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3539/16
Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen - rechtskräftige Verurteilung für ...
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3539/16
- LG Offenburg, 14.02.2011 - 4 T 33/11
Versagung einer Restschuldbefreiung bei Beantragung im Schlusstermin durch einen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.02.2012 - IX ZB 113/11
Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte ...
- BGH, 16.02.2012 - IX ZB 113/11
- VGH Hessen, 21.03.2007 - 9 UE 2455/06
Waffenrecht; Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach strafrechtlicher Verwarnung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 01.09.2006 - 5 E 2554/04
Waffenrecht: Begriff der "Verurteilung", Verwarnung mit Strafvorbehalt
- VG Darmstadt, 01.09.2006 - 5 E 2554/04
- OLG Hamm, 14.07.1978 - 1 VAs 35/77
- VG Oldenburg, 26.03.2014 - 11 A 5010/13
Eltern; Familienschutz; gut integriert; Jugendliche; Minderjährigkeit; ...
- KG, 31.05.2010 - 4 VAs 22/10
Bundeszentralregister: Nichteintragung einer bedingten Strafe nach Schweizer ...
Querverweise
Auf § 12 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)