Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers (§§ 3 - 26) |
(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).
(2) 1Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. 2Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. 3Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.
verfahren § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21aProtokollierungen § 22Hinweispflicht der Registerbehörde § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24Entfernung von Eintragungen § 25Anordnung der Entfernung § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Rechtsprechung zu § 16 BZRG
5 Entscheidungen zu § 16 BZRG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
Berichtigung; Bußgeldbescheid; Einspruchsfrist; Fahreignungs-Bewertungssystem; ...
- OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
Punktestand, nachträgliche Änderung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- VG Braunschweig, 06.10.2008 - 6 B 251/08
Auswirkung; Berücksichtigung; Bundeszentralregister; Eignungsgutachten; ...
- OLG Stuttgart, 18.09.2006 - 1 Ss 392/06
Hauptverhandlung im Strafverfahren: Pflicht zur Ladung des Wahlverteidigers bei ...
- OLG Hamm, 19.07.2012 - 1 VAs 62/12
Registerrecht; Aufnahme von Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
Querverweise
Auf § 16 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)