Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Sechster Abschnitt - Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten (§ 53)   
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Textdarstellung

  

§ 53
Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2732), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732

Rechtsprechung zu § 53 BZRG

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Querverweise

Auf § 53 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 58 (Berücksichtigung von Verurteilungen)
     
      Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
        § 64a (Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 66 (Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen)
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