Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58) |
(1) 1Übermittelt eine Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung über eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verurteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige Folgemaßnahmen im Register gesondert gespeichert. 2Speicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an einen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden.
(2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, wenn
1. | mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den Urteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder | |
2. | fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei der Fristberechnung entsprechend. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
Rechtsprechung zu § 56b BZRG
Entscheidung zu § 56b BZRG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12
Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei ...