Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 55
Verfahren bei der Eintragung

(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.

(2) 1Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. 2Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. 3Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 4Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 09.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.12.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches04.12.2022BGBl. I S. 2146
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz17.12.2006BGBl. I S. 3171

Rechtsprechung zu § 55 BZRG

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Querverweise

Auf § 55 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Auskunft aus dem Register
          3. - Auskünfte an Behörden
            § 43a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 54 (Eintragungen in das Register)
          § 56b (Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
Was ist das?

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