Bundeszentralregistergesetz
Dritter Teil - Das Erziehungsregister (§§ 59 - 64) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
Querverweise
Auf § 62 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 59 (Führung des Erziehungsregisters)