Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
§ 108
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
(1) 1Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. 2Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. 3Die Ladung ist zuzustellen. 4Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) 1Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
1. | der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht worden ist, | |
2. | die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 abgelaufen ist und | |
3. | 1mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind. 2Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern. |
2Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. 3Eine Einigung nach § 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) 1Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) 1Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. 2Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. 3Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 |
Rechtsprechung zu § 108 BauGB
10 Entscheidungen zu § 108 BauGB in unserer Datenbank:
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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- VG Bayreuth, 30.10.2018 - B 4 K 17.474
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Unterlassen der Übertragung ...
- LG Darmstadt, 05.05.1999 - 9 O (B) 17/98
Baurecht: Vorläufige Besitzeinweisung, Zulässigkeit einer die Festsetzungen eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 10 A 13.07
Normenkontrollklage gegen Bebauungsplan wegen Verletzung des Eigentums
- OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 11 Baul. U 1/07
Gemeindliches Vorkaufsrecht: Grundstücksveräußerung auf der Grundlage des ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - 2 A 22.17
Radweg; Erforderlichkeit; Träger der Straßenbaulast; Träger der öffentlichen ...
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 KN 138/10
Zulässigkeit der Orientierung des Bekanntmachungshinweises bei einem ...
- LG Berlin, 01.12.1993 - O 9/92
- LG Darmstadt, 05.05.1999 - 9 O(B) 17/98
- KG, 17.04.1998 - U 702/98
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
Querverweise
Auf § 108 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 108 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38