Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
1. | der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder | |
2. | die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat. |
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
(3) 1Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. 2§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) 1Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. 2Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 102 BauGB
52 Entscheidungen zu § 102 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.07.1997 - 1 BvR 332/90
Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch ...
- VGH Hessen, 10.05.1988 - 4 UE 1291/84
Anspruch auf Rückerwerb eines enteigneten Grundstücks
- BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
- BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
Rückübereignungsanspruch
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93
Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der ...
- VG Meiningen, 28.04.1993 - SU 2 K 92.103
- BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93
- LG Dresden, 20.01.1994 - O-Baul 2/93
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94
Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks ...
- BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94
- BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf ...
Querverweise
Auf § 102 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 27a (Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter)
- Enteignung
- Entschädigung
- § 100 (Entschädigung in Land)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Abschluss der Sanierung
- § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)