Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) 1Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
2Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
Rechtsprechung zu § 114 BauGB
3 Entscheidungen zu § 114 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2013 - III ZR 154/12
Ausführungsanordnung für einen Enteignungsbeschluss zur Verwendung von ...
- VG Weimar, 18.06.2009 - 1 K 1809/07
Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung auch für den Fall einer vor ...
- BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch ...
Querverweise
Auf § 114 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 102 (Rückenteignung)