Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
(1) 1Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. | die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder | |
2. | die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen. |
2Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. 3Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) 1Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. 2Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
(4) 1Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
1. | das Eigentum an dem Grundstück überträgt, | |
2. | grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder | |
3. | sonstige dingliche Rechte |
begründet oder gewährt. 2Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.1997
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.1998 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 15.12.1997 |
Rechtsprechung zu § 89 BauGB
19 Entscheidungen zu § 89 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 2423/21
Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 2548/21
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2012 - 2 D 50/10
Nachweispflichten für das Vorliegen der städtebauliche Erforderlichkeit der ...
- VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 284/22
Retrospektive Feststellung der gemeindlichen Absicht bei Ausübung des ...
- OVG Hamburg, 29.01.2021 - 2 Bs 242/20
Eilrechtsschutz gegen die Vollziehung eines (Zweit-)Grundstückskaufvertrages, den ...
- VG Potsdam, 02.03.2017 - 1 K 3918/16
Kommunalrecht: Bestimmtheitsanforderungen bei der Formulierung der Fragestellung ...
- VG Göttingen, 22.10.2009 - 2 A 68/08
Abwendung; Abwendungsbefugnis; Allgemeinwohl; Außenbereich; Flächennutzungsplan; ...
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 2 K 2600/07
Vorkaufsrecht der Gemeinde; unzulässiger Vorratserwerb
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08
Zur Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs 1 ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08
- OLG Brandenburg, 24.04.2012 - 6 W 149/11
Verkauf eines städtischen Grundstücks im Wege öffentlicher Ausschreibung durch ...
Querverweise
Auf § 89 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 102 (Rückenteignung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 153 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung)
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
- Abschluss der Sanierung
- § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)