Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) 1Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. 2Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 118 BauGB
2 Entscheidungen zu § 118 BauGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 11.08.2004 - 1Z RR 3/03
Bereicherungsanspruch des Entschädigungsverpflichteten bei hinterlegungswidriger ...
- OLG Naumburg, 31.01.2008 - 1 U 72/07
Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung auf spätere ...