Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213) |
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
Rechtsprechung zu § 210 BauGB
4 Entscheidungen zu § 210 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 24.07.2018 - 9 K 6550/17
Bienenunterstand; Imker; Erwerbsimkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.1989 - 8 S 3411/88
Außenbereich - Beeinträchtigung der Landschaft
- BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach ...
- BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle
Querverweise
Auf § 210 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)