Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; | |
2. | Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt; | |
3. | einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden; | |
4. | eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG) | 15.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 213 BauGB
14 Entscheidungen zu § 213 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.10.2014 - 4 C 30.13
Erhaltungsfestsetzung; Bebauungsplan; Rechtsgrundlage; städtebauliche Gründe; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 12.1584
Anordnung einer Ersatzpflanzung
- VG Würzburg, 24.11.2009 - W 4 K 08.1704
Wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhaltende Bäume beseitigt ...
- VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 12.1584
- VGH Bayern, 23.05.2023 - 19 ZB 23.69
Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren wegen Wiederaufforstungsanordnung
- VG Würzburg, 24.07.2008 - W 5 S 08.1705
Pflanzanordnung; zu erhaltende Bäume; Rechtsgrundlage; Zwangsgeldhöhe
- VG Augsburg, 13.11.2014 - Au 5 K 13.858
Wettbüro mit Sportsbar; festgesetztes Mischgebiet; Ausschluss von ...
- OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 1 LB 36/21
Adressat; Baufreiheit; Baugenehmigung; Einvernehmen; Erhaltungssatzung; ...
- VG München, 03.12.2010 - M 22 S 10.53
Anordnung zur Unterlassung der Fällung von Bäumen; Anordnung zur Fällung ...
- VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
Ausnahmen von der Einhaltung einer Baulinie nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO sind ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
Zur Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen und über die Anforderungen nach dem ...