Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) 1Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. 2Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. 2Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. 3Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. 4Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. 5In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. 6Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 4 BauGB
946 Entscheidungen zu § 4 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 18.04.2024 - 12 K 4533/21
- VG Hamburg, 15.04.2024 - 12 K 1777/21
- VG Aachen, 10.04.2024 - 3 K 2463/21
Befreiung
- OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24
Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Fällung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des UmwRG ...
- VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
- OVG Sachsen, 08.02.2024 - 1 B 242/23
Asylbewerberunterkunft; Flüchtlingsunterkunft; Nachbarantrag; Nachbaranhörung; ...
- VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20
Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem ...
- VG Hannover, 26.10.2023 - 4 B 5339/22
Abwägungsentscheidung; Ausfertigung; Baugenehmigung; Beteiligung Ortsrat; ...
- VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649
Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer ...
- VGH Bayern, 15.03.2022 - 15 N 21.1422
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsfehlern
§ 4 BauGB in Nachschlagewerken
- § 4 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Träger öffentlicher Belange
Querverweise
Auf § 4 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Allgemeine Vorschriften
- § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- Schlussvorschriften
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 78 (Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)