Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 136 - 139) |
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) 1§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. 2Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 139 BauGB
17 Entscheidungen zu § 139 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 572/15
Normenkontrolle; Abwägung bei Aufstellung einer Sanierungssatzung zur Behebung ...
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik ...
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- BVerwG, 08.07.2009 - 4 BN 12.09
Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Planbetroffenen nach Wechsel der ...
- OVG Sachsen, 23.04.2015 - 1 A 704/13
Zuwendung, Rückforderung, Widerruf, Zweckverfehlung, Dreiecksverhältnis, ...
- VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15
Normenkontrolle gegen Sanierungssatzung; Antragsbefugnis des Inhabers einer ...
§ 139 BauGB in Nachschlagewerken
- § 139 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 139 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)