Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 4 - Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen (§§ 20) |
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 20 BeamtStG
50 Entscheidungen zu § 20 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2024 - 1 B 1082/23
Präsidentenstelle darf mit ausgewählter Bewerberin besetzt werden
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23
Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des ...
- VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23
- OVG Niedersachsen, 13.01.2021 - 17 LP 2/20
Beschwerde; gemeinsame Einrichtung; Jobcenter; Mitbestimmung; Rückkehr; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - 6 A 2718/19
Anrechnung; Zuweisung; Abführungspflicht; Behaltensentscheidung; Rückforderung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 24.05.2019 - 26 K 11556/17
Abführung, Vergütung, Zuweisung, Anrechnung, Besoldung
- VG Düsseldorf, 24.05.2019 - 26 K 11556/17
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 R 3466/14
Versicherungsfreiheit eines Arztes eines Universitätsklinikums als ...
- StGH Hessen, 13.03.2013 - P.St. 2344
1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 15.08.2011 - 23 K 863/11
Wählbarkeit
- VG Frankfurt/Main, 03.06.2013 - 23 K 1700/13
Kein Verlust des Wahlrechts bei Personalgestellung
- VG Frankfurt/Main, 15.08.2011 - 23 K 863/11