Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 8 - Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 55 - 59) |
1Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. 3Der Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
Rechtsprechung zu § 57 BeamtStG
2 Entscheidungen zu § 57 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21
Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit
- OVG Niedersachsen, 08.07.2013 - 5 LA 106/13
Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen bei Kürzung ...
Querverweise
Auf § 57 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Spannungs- und Verteidigungsfall
- § 55 (Anwendungsbereich)