Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 8 - Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 55 - 59)   
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Textdarstellung

  

§ 58
Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. 2Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.

Rechtsprechung zu § 58 BeamtStG

2 Entscheidungen zu § 58 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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