Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
(1) 1Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. 2Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
zu erstatten.
(3) 1Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. 2Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 53 BetrVG
69 Entscheidungen zu § 53 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 28.02.2024 - 13 TaBV 40/23
Arbeitszeitdokumentation; Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; ...
- ArbG Magdeburg, 12.01.2022 - 10 BV 43/21
Entfernung einer Abmahnung gegenüber Betriebsrat
- LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21 Corona
Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von ...
- BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17
Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ...
- BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12
Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
- ArbG Hamburg, 20.06.2008 - 27 BV 5/08
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- LAG München, 16.09.2015 - 5 TaBV 36/15
Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratstätigkeit; ...
- ArbG Bochum, 05.09.2022 - 4 BV 10/22
- BAG, 06.07.1955 - 1 AZR 510/54
Arbeitsverhätlnis: Kündigung und Kündigungsschutz eines Jugendvertreters
Querverweise
Auf § 53 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 129 (Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie)